ErwGr. 26

REG_2019_880 · über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

Um das Fachwissen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Kulturbereich tätig sind, und ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kulturgütern nutzbringend einzusetzen, sollten im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement die Empfehlungen und Leitlinien dieser Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn die mit Kulturgütern verbundenen Risiken ermittelt werden. Bei der Ermittlung der Drittländer, deren kulturelles Erbe am stärksten gefährdet ist, und der Gegenstände, die von dort häufiger im Rahmen des illegalen Handels ausgeführt werden, sollten insbesondere die von ICOM veröffentlichten Roten Listen als Leitlinien dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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