Art. 25 – Forum

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Schwarmfinanzierungsdienstleister können ein Forum betreiben und zulassen, dass ihre Kunden darauf ihr Interesse am Kauf und Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angeboten wurden, anzeigen.
(2)Das Forum nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, um Kauf- und Verkaufsinteressen mithilfe von Protokollen oder internen Betriebsverfahren des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in einer Weise zusammenzuführen, dass ein Vertrag zustande kommt. Das Forum darf daher nicht aus einem internen Zusammenführungssystem bestehen, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt.
(3)Schwarmfinanzierungsdienstleister, welche die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie unterrichten ihre Kunden über die Art des Forums gemäß den Absätzen 1 und 2. b) Sie verlangen von ihren Kunden, die Werbung für einen Verkauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 machen, dass sie das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. c) Sie stellen Kunden, die beabsichtigen, auf dem Forum beworbene Kredite zu kaufen, Informationen über die Bedienung von durch die Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Krediten bereit. d) Sie stellen sicher, dass ihre Kunden, die Interesse am Kauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 dieses Artikels anzeigen und die als nicht kundige Anleger gelten, die Informationen nach Artikel 19 Absatz 2 und die Risikowarnung nach Artikel 21 Absatz 4 erhalten.
(4)Schwarmfinanzierungsdienstleister, die die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen und die Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens gemäß Artikel 10 Absatz 1 anbieten, müssen von ihren Anlegern, die solches Interesse anzeigen, verlangen, ihnen — für die Zwecke der Durchführung einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und des Führens von Aufzeichnungen — jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen.
(5)Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Referenzpreise für eine An- oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 dieses Artikels vorschlagen, unterrichten ihre Kunden darüber, dass die vorgeschlagenen Referenzpreise unverbindlich sind, begründen die vorgeschlagenen Referenzpreise und legen die wichtigsten Elemente der Methode im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 offen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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