Art. 26 – Zugang zu Aufzeichnungen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister
a)bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf,
b)stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und
c)bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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Kann ich Art. 26 REG_2020_1503 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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