Art. 27 – Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle auf ihre Dienste, einschließlich der an Dritte ausgelagerten, bezogenen Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind.
(2)Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Schwarmfinanzierungsprojekte oder -angebote ausgerichtet sein. Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend und stimmen — sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den darin enthaltenen Informationen überein oder — falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen.
(3)Für ihre Marketingmitteilungen verwenden die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine oder mehrere der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache.
(4)Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, sind für die Überwachung der Einhaltung ihrer für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie für deren Durchsetzung gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständig.
(5)Die zuständigen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung der Marketingmitteilungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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