Art. 28 – Veröffentlichung der nationalen Vorschriften über Marketinganforderungen

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten jene für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung sie überwachen und die sie gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern durchsetzen müssen, und sie halten diese Vorschriften auf dem neuesten Stand.
(2)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und übermitteln der ESMA eine Zusammenfassung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.
(3)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und übermitteln der ESMA unverzüglich eine aktualisierte Zusammenfassung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1.
(4)Sind die zuständigen Behörden nicht für die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 zuständig, so veröffentlichen sie auf ihren Internetseiten die Kontaktdaten, unter denen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 erhältlich sind.
(5)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Mitteilungen festzulegen. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. November 2021 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Zusammenfassung nach Absatz 2 sowie die Hyperlinks zu den Internetseiten der zuständigen Behörden nach Absatz 1 und hält sie auf dem neuesten Stand. Die ESMA haftet nicht für die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen.
(7)Die zuständigen Behörden sind die einzigen Anlaufstellen, die für die Bereitstellung von Informationen über die Marketingregeln in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind.
(8)Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Durchsetzungsmaßnahmen Bericht, die sie jeweils im Vorjahr auf der Grundlage nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ergriffen haben. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben: a) gegebenenfalls die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art der Verfehlung; b) gegebenenfalls die Ergebnisse der Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Art der verhängten Sanktionen, oder der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ergriffenen Abhilfemaßnahmen; und c) gegebenenfalls Beispiele für das Vorgehen der zuständigen Behörden, wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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