ErwGr. 16

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für Marktdisziplin sollte ein Schwellenwert für den Gesamtgegenwert der von einem bestimmten Projektträger unterbreiteten Schwarmfinanzierungsangebote festgesetzt werden. Dementsprechend sollte dieser Schwellenwert auf 5 000 000 EUR festgesetzt werden, da dies der Höchstbetrag ist, bis zu dem die meisten Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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