ErwGr. 17

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des Schwellenwerts von 5 000 000 EUR ein höheres Risiko der Aufsichtsarbitrage mit sich bringen und negative Folgen für den Zugang zu Finanzmitteln und die Entwicklung der Kapitalmärkte in bestimmten Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus verfügt bisher nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten über einen spezifischen Rechtsrahmen zur Regelung von Schwarmfinanzierungsplattformen und -dienstleistungen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1129 einige Mitgliedstaaten den Schwellenwert für eine Ausnahme von der Verpflichtung, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen, auf unter 5 000 000 EUR festgesetzt haben, und unter Berücksichtigung der besonderen Anstrengung, die diesen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anpassung ihres nationalen Rechts und hinsichtlich der Anwendung des einheitlichen Schwellenwerts gemäß der vorliegenden Verordnung abverlangt würde, sollte die vorliegende Verordnung eine nicht zu verlängernde befristete Ausnahmeregelung vorsehen, damit die besagten Mitgliedstaaten diese erhebliche Anstrengung unternehmen können. Die befristete Ausnahmeregelung sollte für einen möglichst kurzen Zeitraum gelten, um das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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