ErwGr. 19

REG_2020_1503 · über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern Schwarmfinanzierungsprojekte auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Parameter oder Risikoindikatoren, wie beispielsweise der Art oder des Sektors der Geschäftstätigkeit oder einer Bonitätsbewertung, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Anleger im Voraus mitgeteilt wurden, vorzuschlagen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung erlangte Zulassung sollte Schwarmfinanzierungsdienstleistern jedoch nicht das Recht einräumen, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Um sicherzustellen, dass die Anlagemöglichkeiten den potenziellen Anlegern auf neutrale Weise angeboten werden, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Anlegeraufträge zu einem bestimmten Angebot auf ihrer Plattform oder der Plattform eines Dritten weiterleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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