ErwGr. 14

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere Ziel Nr. 6, d. h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung von Wasser und sichere Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern und so zum Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster beizutragen. Außerdem sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Umweltschutz zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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