ErwGr. 15

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

In einigen Fällen transportieren und speichern die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen das aufbereitete Wasser nach wie vor nach dem Verlassen der Aufbereitungseinrichtung, bevor sie das aufbereitete Wasser an die nächsten Akteure in der Kette, wie z. B. die Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser, die Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser, oder die Endnutzer weiterleiten. Es ist notwendig, die Stelle der Einhaltung zu definieren, um zu klären, wo die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung endet und wo die Zuständigkeit des nächsten Akteurs in der Kette beginnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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