ErwGr. 8

REG_2020_749 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bei der Festlegung der vorläufigen RHG für Chlorat unter Anwendung des ALARA-Prinzips wurde das 95. Perzentil der Daten über das Vorkommen herangezogen, wobei die Verwendung von vorschriftsgemäß behandeltem Trinkwasser bei der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt wurde. Die vorläufigen RHG sollten spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft werden, und zwar im Hinblick auf mögliche Entwicklungen in den Bereichen Hygiene und Trinkwasser sowie auf weitere Fortschritte der Lebensmittelunternehmer bei der Senkung der Chloratgehalte, oder wann immer neue Informationen und Daten zur Verfügung stehen, die eine frühere Überprüfung rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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