ErwGr. 7

REG_2020_749 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Diese Verordnung hat die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel zum Gegenstand. Zu diesem Zweck sammelten von 2014 bis 2018 sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Lebensmittelunternehmer zahlreiche Daten zum Vorkommen von Chlorat. Aus den Daten geht hervor, dass die Rückstandsgehalte im Allgemeinen sinken, woraus sich schließen lässt, dass die Herstellungsverfahren bereits in gewissem Umfang verbessert wurden. Im speziellen Fall von Chlorat, dessen Rückstände nicht auf den Einsatz von Pestiziden, sondern auf die Verwendung chlorhaltiger Lösungen in der Lebensmittelverarbeitung und der Trinkwasseraufbereitung zurückzuführen sind, sollten Höchstgehalte so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip) festgelegt werden; die Einhaltung sollte durch die Befolgung einer guten Herstellungspraxis bei gleichzeitig guter Hygienepraxis möglich sein. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur weitestmöglichen Vermeidung bzw. Senkung der Chloratgehalte in Lebensmitteln zum Schutz der menschlichen Gesundheit durchführen, aber auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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