Art. 28 – Begleitausschuss

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms (im Folgenden „Begleitausschuss“) ein.
(2)Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Begleitausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt; zudem muss sie Bestimmungen über die Stimmrechte und die Regeln für die Teilnahme an den Sitzungen enthalten.
(3)Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
(4)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie eine Zusammenfassung der Daten und Informationen, einschließlich der Beschlüsse, die vom Begleitausschuss gebilligt wurden, auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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