Art. 26 – Aufgaben des federführenden Partners

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Der federführende Partner a) trifft zusammen mit den anderen Partnern eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der dem Interreg-Vorhaben zugewiesenen Unionsmittel gewährleisten, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; b) trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Interreg-Vorhabens; und c) stellt sicher, dass die von allen Partnern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Interreg-Vorhabens bezahlt wurden und den von allen Partnern vereinbarten Maßnahmen sowie dem von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 6 ausgestellten Dokument entsprechen.
(2)Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Gebühren oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3)Als federführender Partner kann jeder Partner aus einem an einem Interreg-Vorhaben beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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