(1)Der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisung für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f ausgewiesen und darf nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms haben.
(2)Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 3 dieses Artikels auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechend angegeben sind.
(3)Der Prozentsatz des Beitrags aus dem EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt: a) für aus dem EFRE unterstützte interne Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 7 %; b) für externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE nicht mehr als 50 % beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg D, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 10 %; und c) für Programme im Rahmen von Interreg B, deren Unterstützung aus dem EFRE mehr als 50 % beträgt, und für Programme im Rahmen von Interreg C, sowohl in Bezug auf den Beitrag aus dem EFRE als auch gegebenenfalls eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 8 %.
(4)Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR aus dem EFRE wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR aufgestockt. Die Kommission addiert diesen Betrag zur ersten Zwischenzahlung.
(5)Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR aus dem EFRE werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms nach Artikel 18 festgesetzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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