Art. 29 – Zusammensetzung des Begleitausschusses

REG_2021_1059 · über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(1)Die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Interreg-Programms wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der folgenden Akteure sicherzustellen: a) der relevanten Behörden, einschließlich der zwischengeschalteten Stellen, b) der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder für einen Teil dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, und c) der Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG. Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
(2)Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
(3)Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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