(1)Das VIS beruht auf einer zentralisierten Systemarchitektur und besteht aus a) dem mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR); b) einem zentralen Informationssystem (im Folgenden ‚VIS-Zentralsystem‘); c) einheitlichen nationalen Schnittstellen (NUI) in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des VIS-Zentralsystems mit den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht; d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NI-VIS; e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem VIS-Zentralsystem und dem Zentralsystem des Einreise-/Ausreisesystems (EES); f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und i) den zentralen Infrastrukturen des durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals (ESP), ii) dem durch Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, iii) dem CIR und iv) dem mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten; g) einem Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen zentralen Visumbehörden (VISMail); h) einem Zugang für Beförderungsunternehmen, das sog. Carrier Gateway; i) einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation zwischen dem VIS-Zentralsystem einerseits und dem Carrier Gateway und internationalen Systemen (Interpol-Datenbanken) andererseits ermöglicht; j) einem Datenspeicher zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (CRRS). Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der NUI des EES, des Carrier Gateway des ETIAS, des Web-Dienstes des EES beziehungsweise der Kommunikationsinfrastruktur des EES von dem VIS-Zentralsystem, den NUI, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.
(2)Für jeden Mitgliedstaat muss es mindestens zwei NUI gemäß Absatz 1 Buchstabe c geben, die die physische Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und dem physischen Netz des VIS gewährleisten. Die Verbindung über die Kommunikationsinfrastruktur gemäß Absatz 1 Buchstabe d muss verschlüsselt sein. Die NUI müssen sich an Standorten in den Mitgliedstaaten befinden. Die NUI sind ausschließlich für die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Zwecke zu verwenden.
(3)Das VIS-Zentralsystem führt technische Kontroll- und Verwaltungsfunktionen aus und muss über ein Backup verfügen, das bei einem Ausfall des VIS-Zentralsystems alle Funktionen des VIS-Zentralsystems gewährleisten kann. Das VIS-Zentralsystem befindet sich in Straßburg (Frankreich) und das Backup des VIS-Zentralsystems befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
(4)Die Kommunikationsinfrastruktur muss die ununterbrochene Verfügbarkeit des VIS unterstützen und dazu beitragen, diese zu gewährleisten. Sie muss redundante Wege für die Verbindungen zwischen dem VIS-Zentralsystem und dem Backup des VIS-Zentralsystems sowie redundante Wege für die Verbindungen zwischen jeder NI-VIS einerseits sowie dem VIS-Zentralsystem und dem Backup des VIS-Zentralsystems andererseits umfassen. Die Kommunikationsinfrastruktur muss ein verschlüsseltes virtuelles privates Netz für VIS-Daten und für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und eu-LISA bereitstellen.
(5)eu-LISA setzt technische Lösungen um, um entweder durch gleichzeitigen Betrieb des VIS-Zentralsystems und dessen Backups — sofern das Backup des VIS-Zentralsystems weiterhin in der Lage ist, den Betrieb des VIS bei einem Ausfall des VIS-Zentralsystems zu gewährleisten — oder durch Duplizierung des Systems oder seiner Komponenten die ununterbrochene Verfügbarkeit des VIS zu gewährleisten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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