Art. 6 – Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Der Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten nach Artikel 5 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden und den Behörden vorbehalten‚ die für die Erfassung oder die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel gemäß den Artikeln 22a bis 22f zuständig sind.
Die Zahl der dazu ermächtigten Bediensteten ist auf die tatsächlichen Erfordernisse ihres Dienstes beschränkt.
(2)Der Zugang zum VIS zur Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union vorbehalten, die für die Zwecke der Artikel 15 bis 22, der Artikel 22g bis 22m und des Artikels 45e dieser Verordnung sowie für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke zuständig sind.
Dieser Zugang ist auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden und Einrichtungen der Union gemäß den genannten Zwecken erforderliche Maß beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.
(2a)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Kapiteln II, III und IIIa dürfen Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder von Kindern nur für Suchen im VIS verwendet werden und darf — im Falle eines Treffers — zur Verifizierung der Identität des Kindes nur in den folgenden Fällen darauf zugegriffen werden: a) im Visumantragsverfahren gemäß Artikel 15 oder b) an den Außengrenzen oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18, 19 oder 20 oder gemäß Artikel 22g, 22h oder 22i.
Kann die Suche anhand alphanumerischer Daten aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht durchgeführt werden, so können im Asylverfahren gemäß Artikel 21, 22, 22j oder 22k auch die Fingerabdruckdaten von Kindern für Suchen im VIS verwendet werden.
(2b)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Artikel 22h haben die für die Durchführung von Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden im Falle von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind, nur Zugang zum VIS zur Abfrage der in Artikel 22c Buchstaben d, e und f genannten Daten und der Statusinformation zum Aufenthaltstitel.
(2c)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Artikel 22i erhalten die für Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden im Falle von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind, nur Zugang zum VIS zur Abfrage der in Artikel 22c Buchstaben d, e und f genannten Daten und der Statusinformation zum Aufenthaltstitel.
Legt die betreffende Person kein gültiges Reisedokument vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Reisedokuments oder ist die Verifizierung gemäß Artikel 22h erfolglos geblieben, so erhalten die zuständigen Behörden auch der Zugang zur Abfrage der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten.
(2d)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Artikeln 22j und 22k haben die zuständigen Asylbehörden keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.
(2e)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß Kapitel IIIb haben die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.
(2f)Abweichend von den Bestimmungen über die Verwendung von Daten gemäß den Artikeln 45e und 45f haben die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache — mit Ausnahme der Grenzverwaltungsteams — keinen Zugang zu den VIS-Daten von Personen, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen Inhaber gültiger, gemäß Kapitel IIIa im VIS gespeicherter Aufenthaltstitel sind.
(3)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von VIS-Daten haben.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und eu-LISA gemäß Artikel 45b unverzüglich eine Liste dieser Behörden.
In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde VIS-Daten verarbeiten darf.
Jeder Mitgliedstaat kann die von ihm übermittelte Liste jederzeit ändern oder ersetzen und unterrichtet die Kommission und eu-LISA entsprechend.
Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten das VIS abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IIIb benannt.
(4)Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Übermittlungen übermittelt jeder Mitgliedstaat eu-LISA unverzüglich eine Liste der operativen Stellen der zuständigen nationalen Behörden, die für die Zwecke dieser Verordnung Zugang zum VIS haben.
In der Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige operative Stelle Zugang zu VIS-Daten hat.
Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Listen bereit.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liste.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält folgende Fassung:
„Artikel 19 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 23, 32 und 33, des Artikels 34 Absatz 5, des Artikels 36a und der Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2021_1134 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2021_1134 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.