Art. 9b – Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, werden die automatisierten Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 ausschließlich zum Zwecke der Feststellung durchgeführt, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder keine auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.
(2)Das VIS verifiziert nicht, ob a) der Antragsteller infolge einer Abfrage im EES derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet war; b) es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.
(3)Hat die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a Absatz 3 dieser Verordnung einen Treffer ergeben, der eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrifft, so überprüft die Visumbehörde den Grund für die Entscheidung, die zu dieser Ausschreibung im SIS geführt hat. Bezieht sich dieser Grund auf ein Risiko der illegalen Einwanderung, so wird die Ausschreibung bei der Bewertung des Antrags nicht berücksichtigt. Die Visumbehörde verfährt gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861.
(4)Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf nach Artikel 9j ermittelten Risiken der illegalen Einwanderung beruhen, finden keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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