Art. 9e – Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben hat, oder, wenn die Daten von Europol eingegeben wurden, die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, verifiziert Treffer gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii manuell und ergreift entsprechende Folgemaßnahmen.
(2)Die betreffende nationale ETIAS-Stelle verifiziert innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Absendung der Benachrichtigung durch das VIS, ob die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten mit den Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen.
(3)Stimmen die Daten im Antragsdatensatz mit den Daten in der ETIAS-Überwachungsliste überein, so übermittelt die nationale ETIAS-Stelle der zentralen Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visumantrag bearbeitet, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Frage, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; diese Stellungnahme wird bei der Prüfung des Visumantrags gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt.
(4)Wurden die Daten von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben, so ersucht die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, zum Zwecke der Ausarbeitung ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme unverzüglich um die Stellungnahme von Europol. Zu diesem Zweck übermittelt die nationale ETIAS-Stelle die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten gemäß Artikel 9 Nummer 4 an Europol. Europol antwortet innerhalb von 60 Stunden nach dem Zeitpunkt des Ersuchens. Übermittelt Europol innerhalb dieser Frist keine Antwort, so ist davon auszugehen, dass keine Gründe für Einwände gegen die Erteilung des Visums vorliegen.
(5)Die nationale ETIAS-Stelle übermittelt der zentralen Visumbehörde die mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von sieben Kalendertagen nach Versendender Benachrichtigung durch das VIS. Übermittelt die nationale ETIAS-Stelle innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass keine Gründe für Einwände gegen die Erteilung des Visums vorliegen.
(6)Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird im Antragsdatensatz so gespeichert, dass sie nur der zentralen Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visumantrag bearbeitet, zugänglich ist.
(7)Stimmen die Daten im Antragsdatensatz nicht mit den Daten in der ETIAS-Überwachungsliste überein, so unterrichtet die nationale ETIAS-Stelle die zentrale Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visumantrag bearbeitet; diese löscht den Eintrag, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist, aus dem Antragsdatensatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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