Art. 9f – Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch das SIRENE-Büro

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Bei Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffern iii bis vii und nach manueller Verifizierung teilt die zuständige Visumbehörde oder die benannte VIS-Behörde dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, diese Treffer mit.
(2)Bei Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii verfährt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, wie folgt: a) Ist die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden, so unterrichtet es im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend löscht und eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 eingibt; b) ist die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, so unterrichtet es im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht.
(3)Bei Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffern iv bis vii dieser Verordnung ergreift das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, alle geeigneten Folgemaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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