Art. 9g – Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch die benannten VIS-Behörden

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Bei verifizierten Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder f oder Buchstabe g Ziffer ii ergreift die benannte VIS-Behörde erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen. Zu diesem Zweck konsultiert sie gegebenenfalls das nationale Interpol-Zentralbüro des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, Europol oder die gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates (*) benannte Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats.
(2)Die benannte VIS-Behörde übermittelt der zentralen Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visumantrag bearbeitet, eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, die bei der Prüfung des Visumantrags gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt wird.
(3)Ist die Verurteilung bei verifizierten Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e dieser Verordnung vor Aufnahme des Betriebs des ECRIS-TCN gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/816 ergangen, so berücksichtigt die benannte VIS-Behörde in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten, die mehr als 25 Jahre vor dem Zeitpunkt der Stellung des Visaantrags ergangen sind, oder Verurteilungen wegen anderer schwerer Straftaten, die mehr als 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Visumantragstellung ergangen sind.
(4)Betrifft ein von der benannten VIS-Behörde manuell verifizierter Treffer die Europol-Daten nach Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe f, so ersucht die benannte VIS-Behörde unverzüglich um die Stellungnahme von Europol, um ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Aufgabe zu erfüllen. Zu diesem Zweck übermittelt die benannte VIS-Behörde Europol die im Antragsdatensatz gemäß Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 gespeicherten Daten. Europol antwortet innerhalb von 60 Stunden nach dem Zeitpunkt des Ersuchens. Übermittelt Europol innerhalb dieser Frist keine Antwort, so ist davon auszugehen, dass keine Gründe für Einwände gegen die Erteilung des Visums vorliegen.
(5)Bei verifizierten Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv der vorliegenden Verordnung und nach Konsultation des SIRENE-Büros des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt die benannte VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, der zentralen Visumbehörde, die den Visumantrag bearbeitet, eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; diese Stellungnahme wird bei der Prüfung des Visumantrags gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt.
(6)Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird im Antragsdatensatz so gespeichert, dass sie nur der benannten VIS-Behörde nach Artikel 9d des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, und der zentralen Visumbehörde desselben Mitgliedstaats zugänglich ist.
(7)Die benannte VIS-Behörde übermittelt der zentralen Visumbehörde die mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von sieben Kalendertagen nach Versenden der Benachrichtigung durch das VIS. Bei verifizierten Treffern gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e beträgt die Frist für die Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme zehn Kalendertage. Übermittelt die benannte VIS-Behörde innerhalb dieser Frist keine mit Gründen versehene Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass keine Gründe für Einwände gegen die Erteilung des Visums vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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