Art. 9d – Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde (im Folgenden ‚benannte VIS-Behörde‘) für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffern iv bis vii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Behörde als benannte VIS-Behörde benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die benannte VIS-Behörde mit. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung des SIRENE-Büros als benannte VIS-Behörde, so stellen sie ausreichende zusätzliche Ressourcen zur Verfügung, damit das SIRENE-Büro die Aufgaben erfüllen kann, die der benannten VIS-Behörde im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden.
(2)Die benannte VIS-Behörde muss mindestens während der regulären Arbeitszeiten einsatzbereit sein. Für die Dauer der Verifizierung nach dem vorliegenden Artikel und nach Artikel 9g hat sie vorübergehenden Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten und die im SIS, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten und im Interpol-TDAWN gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben.
(3)Die benannte VIS-Behörde verifiziert innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch das VIS, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den in einer der abgefragten Informationssysteme und Datenbanken vorhandenen Daten übereinstimmt.
(4)Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den in den betreffenden Informationssystemen oder Datenbanken gespeicherten Daten überein, so löscht die benannte VIS-Behörde die Angabe in dem Antragsdatensatz, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9d REG_2021_1134 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9d REG_2021_1134 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.