Art. 9c – Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Treffer nach Artikel 9a Absatz 9 werden von der zuständigen Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visaantrag bearbeitet, manuell verifiziert.
(2)Zum Zwecke der manuellen Verifizierung nach Absatz 1 dieses Artikels hat die zuständige Visumbehörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Artikel 9a Absatz 9 ausgelöst wurden. Außerdem hat die zuständige Visumbehörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Visumantrags sowie im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im SIS, im EES, im ETIAS, in Eurodac oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben. Dieser vorübergehende Zugriff erfolgt gemäß den Rechtsinstrumenten, die für das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und die Interpol-SLTD gelten.
(3)Die zuständige Visumbehörde verifiziert, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmt.
(4)Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz mit den im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank gespeicherten Daten überein, so wird der Treffer bei der Prüfung des Visumantrags nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt.
(5)Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank gespeicherten Daten überein, so löscht die zuständige Visumbehörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.
(6)Ergibt der automatische Abgleich nach Artikel 9a Absatz 13 der vorliegenden Verordnung einen Treffer, so bewertet die zuständige Visumbehörde das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko und berücksichtigt es bei der Prüfung eines Visumantrags nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Die zuständige Visumbehörde entscheidet in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Die zuständige Visumbehörde nimmt in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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