Art. 9a – Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die Antragsdatensätze werden vom VIS gemäß diesem Artikel automatisch verarbeitet, um Treffer zu ermitteln.
Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.
(2)Wenn ein Antragsdatensatz erstellt wird, prüft das VIS, ob das mit dem betreffenden Antrag verbundene Reisedokument gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU anerkannt ist, indem es eine automatische Suche in der in Artikel 5a dieser Verordnung genannten Liste der anerkannten Reisedokumente durchführt, und zeigt das Ergebnis an.
Ergibt die Suche, dass das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, so findet bei Erteilung eines Visums Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.
(3)Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a, c und d und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehenen Prüfungen und für den Zweck der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung genannten Ziele führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind a) im SIS, b) im EES, c) im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Überwachungsliste), d) in Eurodac, e) im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), f) in den Europol-Daten, g) in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Interpol-SLTD) und h) in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN).
Der Abgleich erfolgt sowohl mit alphanumerischen als auch mit biometrischen Daten, es sei denn, das abgefragte Informationssystem oder die abgefragte Datenbank enthält nur eine dieser Datenkategorien.
(4)Insbesondere verifiziert das VIS a) in Bezug auf das SIS, ob i) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem verlorenen, gestohlenen, unterschlagenen oder für ungültig erklärten Reisedokument entspricht; ii) der Antragsteller zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; iii) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zur Rückkehr vorliegt; iv) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt; v) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, vorliegt; vi) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, vorliegt; vii) zu dem Antragsteller oder dem Reisedokument eine Ausschreibung von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle vorliegt; b) in Bezug auf das EES, ob i) der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde; ii) der Antragsteller im EES als eine Person gespeichert ist, der die Einreise verweigert wurde; iii) der beabsichtigte Aufenthalt des Antragstellers — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird; c) in Bezug auf das ETIAS, ob i) es sich beim Antragsteller um eine Person handelt, für die eine erteilte, verweigerte, annullierte oder aufgehobene Reisegenehmigung im ETIAS gespeichert ist oder ob das Reisedokument des Antragstellers mit einer solchen erteilten, verweigerten, annullierten oder aufgehobenen Reisegenehmigung übereinstimmt; ii) die als Teil des Antrags bereitgestellten Daten mit Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen; d) in Bezug auf Eurodac, ob der Antragsteller in dieser Datenbank erfasst ist; e) in Bezug auf das ECRIS-TCN, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in diesem System in den vergangenen 25 Jahren in Bezug auf Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder in den vergangenen 15 Jahren in Bezug auf Verurteilungen für andere schwere Straftaten gespeichert wurden; f) in Bezug auf Europol-Daten, ob die im Antrag angegebenen Daten mit bei Europol gespeicherten Daten übereinstimmen; g) in Bezug auf Interpol-Datenbanken, ob i) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in der Interpol-SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument übereinstimmt; ii) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in einem Datensatz in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument übereinstimmt.
(5)SIS-Ausschreibungen von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden und von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle werden nur für die Zwecke des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k genannten Ziels abgefragt.
(6)In Bezug auf Interpol-SLTD und Interpol-TDAWN werden alle Abfragen oder Verifizierungen so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen offengelegt werden.
Ist die in diesem Absatz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Interpol-Datenbanken vom VIS nicht abgefragt.
(7)In Bezug auf die Europol-Daten erhält die automatisierte Verarbeitung die entsprechende Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2016/794.
(8)Ein Treffer wird ausgelöst, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der in Absatz 3 genannten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmen.
In dem in Artikel 9h Absatz 2 genannten Handbuch wird die teilweise Übereinstimmung definiert, einschließlich eines Grades der Wahrscheinlichkeit, um die Zahl falscher Treffer zu begrenzen.
(9)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d und Buchstabe g Ziffer i, so fügt das VIS jedem Treffer einen Verweis im Antragsdatensatz hinzu, soweit erforderlich einschließlich der Mitgliedstaaten, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, welche den Treffer ausgelöst haben.
(10)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer ii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii, so gibt das VIS im Antragsdatensatz nur, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.
Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer.
Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer.
Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummer 4 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
(11)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii, so speichert das VIS weder den Treffer im Antragsdatensatz noch vermerkt es im Antragsdatensatz, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.
(12)Die eindeutige Referenznummer des Datensatzes, der einen Treffer ausgelöst hat, wird im Antragsdatensatz für den Zweck des Führens von Protokollen und der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß den Artikeln 34 und 45a gespeichert.
(13)Das VIS gleicht die einschlägigen Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, aa, g, h, j, k und l mit den spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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