(1)Ausschließlich folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert: a) alphanumerische Daten i) über den Visumantragsteller und über beantragte, erteilte, verweigerte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa nach Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14; ii) über den Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt und über beantragte, erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel nach Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f; iii) über die Treffer nach den Artikeln 9a und 22b und über die mit Gründen versehenen Stellungnahmen nach den Artikeln 9e, 9g und 22b; b) Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j; c) Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummer 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe k; ca) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe h; d) Verknüpfungen zu anderen Anträgen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22a Absatz 4.
(1a)Der CIR enthält die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 sowie in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, sowie j und k genannten Daten. Die übrigen VIS-Daten werden im VIS-Zentralsystem gespeichert.
(1b)Die Verifizierung und Identifizierung im VIS anhand eines Gesichtsbilds ist nur anhand von Gesichtsbildern möglich, die im VIS mit der Angabe gespeichert wurden, dass das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags gemäß Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j direkt vor Ort aufgenommen wurde.
(2)Unbeschadet der Aufzeichnung von Datenverarbeitungsvorgängen nach Artikel 34 werden Mitteilungen, die gemäß Artikel 16, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 über VISMail übermittelt werden, nicht im VIS gespeichert.
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt: „da) Unterstützung der Ziele des VIS, das Visumantragsverfahren zu erleichtern und zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten beizutragen, indem Abfragen im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34, ermöglicht werden;“.
2.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ca) die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Konsultation des VIS-Überprüfungsausschusses zu definieren, festzulegen, ex ante zu bewerten, anzuwenden, ex post zu beurteilen, zu überarbeiten und zu löschen;“; ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu bewerten;“; iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder des VIS gemäß Artikel 45d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu benachrichtigen;“; b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) Informationen über die Funktionsweise der spezifischen Risikoindikatoren für das VIS;“.
3.
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) die Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, ausgelöst durch automatisierte Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, manuell zu verifizieren und diese Treffer gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung weiterzuverfolgen.“.
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Interoperabilität mit dem VIS Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) werden das ETIAS-Zentralsystem und der CIR mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
(*) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl.
L 248 vom 13.7.2021, S. 11).“ "
5.
In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt: „4b) Der Zugang der Visumbehörden und der für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beschränkt sich auf die Verifizierung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, oder sein Reisedokument mit einer erteilten, verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem übereinstimmt, und die Gründe für die Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung.“
6.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IXa NUTZUNG VON ETIAS DURCH VISUMBEHÖRDEN UND DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINEN ANTRAG AUF EIN VISUM FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT ODER EINEN AUFENTHALTSTITEL ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Artikel 49a Datenzugriff durch Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden Für die Zwecke der Überprüfungen gemäß den Artikeln 9c und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 haben die zuständigen Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden das Recht auf Zugriff auf die einschlägigen Daten im ETIAS-Zentralsystem und im CIR.“
7.
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) die Treffer, die bei den automatisierten Abfragen durch das VIS gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ausgelöst werden, die Daten, die von den zuständigen Visumbehörden und den für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum Zwecke der manuellen Verifizierung der Treffer gemäß den Artikeln 9c und 22b der genannten Verordnung verarbeitet werden, und die von den nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 9e der genannten Verordnung verarbeiteten Daten.“.
8.
In Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) die spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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