Art. 36a – Datenschutz

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(2)Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden, wenn sie Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.
(3)Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im VIS gespeichert sind, einschließlich des Zugriffs auf diese Daten, für die in Kapitel IIIb der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke durch die gemäß jenem Kapitel benannten Behörden der Mitgliedstaaten.
(4)Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß der vorliegenden Verordnung.“
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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