Art. 33 – Haftung

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Unbeschadet der Haftung und des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 a) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht auf Schadenersatz durch diesen Mitgliedstaat; b) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur der Union ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, das Recht auf Schadenersatz durch dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Agentur der Union; Der Mitgliedstaat oder das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur der Union werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
(2)Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat dem VIS einen Schaden, so haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer am VIS beteiligter Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.
(3)Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur der Union unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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