Art. 31 – Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Daten, die im VIS gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, werden Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme von Übermittlungen an Interpol zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe g und in Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe g dieser Verordnung genannten Abfragen.
Übermittlungen personenbezogener Daten an Interpol unterliegen den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die zuständigen Behörden auf die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, ca, k und m, und Nummern 6 und 7 oder Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis i und k der vorliegenden Verordnung zugreifen, und die Daten können einem Drittstaat oder einer im Anhang aufgeführten internationalen Organisation übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Einzelfall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG oder — in Bezug auf Übermittlungen an eine im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte internationale Organisation — zum Zwecke der Neuansiedlung nach Maßgabe der europäischen oder nationalen Neuansiedlungsregelungen notwendig ist und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Kommission hat einen Beschluss über das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten in diesem Drittstaat oder dieser internationalen Organisation gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen; b) es bestehen — etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat mit dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679; c) Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.
Ferner dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Daten nur übermittelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere den Vorschriften zum Datenschutz —, der Rückübernahmeabkommen und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt; b) der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt; c) der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie bereitgestellt wurden, zu verarbeiten.
Für den Fall, dass in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eine gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangene Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, gilt vorbehaltlich der Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes, dass die in Unterabsatz 1 genannte Daten nur übermittelt werden, wenn die Durchsetzung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung ihrer Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.
(3)Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Absatz 2 lassen die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, unberührt.
(4)Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem VIS erhalten hat, dürfen Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.
(5)Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels dürfen die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall einem Drittstaat übermittelt werden, jedoch nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es liegt ein Fall von außergewöhnlicher Dringlichkeit vor, in dem i) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder ii) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat in Verbindung steht; b) die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im betreffenden Drittstaat notwendig; c) die benannte Behörde hat gemäß dem Verfahren und den Bedingungen nach den Artikeln 22n und 22o Zugriff auf diese Daten; d) die Übermittlung erfolgt gemäß den geltenden Bedingungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere Kapitel V; e) es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats vorgelegt; f) die Gegenseitigkeit der Bereitstellung aller Informationen in Visuminformationssystemen im Besitz des ersuchenden Staates an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.
Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert und die Dokumentation — einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, der Begründung der Übermittlung und der übermittelten personenbezogenen Daten — wird der in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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