Art. 29 – Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass a) die Daten rechtmäßig erhoben werden; b) die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden; c) die Daten richtig und aktuell sind und ein angemessenes Maß an Qualität und Vollständigkeit aufweisen, wenn sie an das VIS übermittelt werden.
(2)eu-LISA stellt sicher, dass das VIS gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften nach Artikel 45 betrieben wird. Insbesondere hat eu-LISA a) unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des VIS-Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI sicherzustellen; b) sicherzustellen, dass nur dazu ermächtigte Bedienstete Zugriff auf im VIS verarbeitete Daten zur Erfüllung der Aufgaben der eu-LISA gemäß dieser Verordnung haben.
(2a)eu-LISA entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im VIS und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. eu-LISA berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig über die festgestellten Probleme. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und angemessene Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität festzulegen und weiterzuentwickeln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)eu-LISA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 ergreift.
(4)Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Benennung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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