Art. 26 – Betriebsmanagement

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)eu-LISA ist für das technische Management und das Betriebsmanagement des VIS und seiner Komponenten gemäß Artikel 2a verantwortlich. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für diese Komponenten jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird.
(2)eu-LISA ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI verantwortlich: a) Kontrolle; b) Sicherheit; c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber; d) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans; e) Erwerb und Ersetzung; f) vertragliche Fragen.
(3)Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das VIS gemäß dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten. Dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das VIS mit zufriedenstellender Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage im VIS durch die Visumbehörden, die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden und die Grenzbehörden betrifft. Diese Reaktionszeit muss so kurz wie möglich sein.
(8a)In den folgenden Fällen darf eu-LISA zu Testzwecken anonymisierte echte personenbezogene Daten im VIS verwenden: a) zur Diagnose und Behebung festgestellter Störungen im VIS-Zentralsystem; b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Verbesserung der Leistung des VIS-Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an dieses. In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstabe b müssen die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung dieselben sein wie für das VIS. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.
(9)Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (*), wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder anderer vergleichbarer Geheimhaltungspflichten auf alle ihre Bediensteten an, die mit VIS-Daten arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Arbeitsverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeiten.
(10)Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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