Art. 23 – Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Jeder Antragsdatensatz wird unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Protokollen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre lang im VIS gespeichert. Diese Frist beginnt a) im Falle der Erteilung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer; b) im Falle der Verlängerung oder Erneuerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem neuen Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer; c) im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung seiner Prüfung mit dem Datum der Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS; d) im Falle der Verweigerung des Entzugs der Aufhebung oder der Annullierung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Datum der Entscheidung der verantwortlichen Behörde.
(2)Mit Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist löscht das VIS automatisch den Antragsdatensatz und die Verknüpfungen zu diesem Datensatz nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 22a Absatz 4.
(3)Abweichend von Absatz 1 werden Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Kindern unter zwölf Jahren gelöscht, sobald das Visum, das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel abgelaufen ist und — im Falle eines Visums — das Kind über die Außengrenzen ausgereist ist. Für die Zwecke dieser Löschung benachrichtigt das EES automatisch das VIS, wenn die Ausreise des Kindes gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 in den Einreise-/Ausreisedatensatz eingegeben wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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