Art. 24 – Änderung von Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur oder Löschung zu ändern.
(2)Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahelegen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder dass Daten entgegen dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, so teilt er das umgehend dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung wird gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 über VISMail übermittelt. Betreffen die unrichtigen Daten Verknüpfungen, die nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 22a Absatz 4 erstellt wurden, oder fehlt eine Verknüpfung, so prüft der verantwortliche Mitgliedstaat die betreffenden Daten, übermittelt innerhalb von drei Arbeitstagen eine Antwort und berichtigt gegebenenfalls die Verknüpfung. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so berichtigt der ersuchende Mitgliedstaat die Verknüpfung und benachrichtigt den verantwortlichen Mitgliedstaat über VISMail von der vorgenommenen Berichtigung.
(3)Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten so bald wie möglich und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls umgehend.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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