Art. 22t – Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Der Zugang der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zum VIS für Abfragen wird gewährt, wenn dieser Zugang a) im Rahmen der Befugnisse dieser benannten Behörden liegt; b) unter den in Artikel 22o Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt; c) auf einen hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag an eine benannte Behörde eines unter diese Verordnung fallenden Mitgliedstaats hin erfolgt; die genannte Behörde ersucht daraufhin die nationale zentrale Zugangsstelle eine Abfrage im VIS durchzuführen.
(2)Ein Mitgliedstaat, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, stellt seine Visadaten den unter diese Verordnung fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 22o Absatz 1 genannten Bedingungen zur Verfügung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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