Art. 22q – Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)VIS-Daten dürfen zum Zwecke der Eingabe einer Ausschreibung in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 an einer Reise gehindert werden müssen, verwendet werden. In diesen Fällen stellt die zentrale Zugangsstelle nach Artikel 22l Absatz 3 sicher, dass die Daten über gesicherte Mittel übertragen werden.
(2)Bei einem Treffer zu einer SIS-Ausschreibung durch Verwendung von VIS-Daten gemäß Absatz 1 können Kinderschutzbehörden und nationale Justizbehörden eine Behörde mit Zugang zum VIS ersuchen, ihnen für die Zwecke ihrer Aufgaben Zugriff auf diese Daten zu gewähren. Zu diesen nationalen Justizbehörden gehören diejenigen, die für die Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen in Strafverfahren und für justizielle Ermittlungen vor der Erhebung der Anklage gegen eine Person zuständig sind, sowie deren Koordinierungsbehörden gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862. Es gelten die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten auf sichere Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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