Art. 22p – Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Abweichend von Artikel 22o Absatz 1 müssen die benannten Behörden die in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wenn sie auf das VIS zum Zwecke der Identifizierung von Personen zugreifen, die vermisst werden, entführt wurden oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurden und bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten ihre Identifizierung unterstützen oder zur Ermittlung bestimmter Fälle von Menschenhandel beitragen wird. In solchen Situationen können die benannten Behörden mit den Fingerabdrücken dieser Personen Suchabfragen im VIS durchführen.
(2)Können die Fingerabdrücke der Personen nach Absatz 1 nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca oder Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten durchgeführt.
(3)Im Falle eines Treffers wird bei der Abfrage im VIS der Zugriff auf alle in Artikel 9 und Artikel 22a genannten Daten sowie auf die Daten in damit verknüpften Antragsdatensätzen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 oder Artikel 22a Absatz 4 ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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