(1)Unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/817 haben die benannten Behörden zum Zwecke von Abfragen Zugang zum VIS, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Abfrage ist zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat erforderlich und verhältnismäßig; b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig; c) es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt; d) es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.
(2)Die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingung wird nicht vorausgesetzt, wenn der Zugang zum VIS als Instrument zur Abfrage der Visum-Vorgeschichte oder der bisherigen rechtmäßigen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eines bekannten Verdächtigen, Täters oder mutmaßlichen Opfers einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat benötigt wird oder die Datenkategorie, anhand derer die Suchabfrage durchgeführt wird, nicht im CIR gespeichert ist.
(3)Die Abfrage im VIS ist auf Suchen anhand der folgenden im Antragsdatensatz enthaltenen Daten begrenzt: a) Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht; b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; c) gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels; d) Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren; e) Gesichtsbild.
(4)Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.
(5)Im Falle eines Treffers wird bei der Abfrage im VIS der Zugriff auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem Antragsdatensatz ermöglicht, einschließlich der Daten, die in Bezug auf ein erteiltes, verweigertes, annulliertes, aufgehobenes, entzogenes, erneuertes oder verlängertes Dokument eingegeben wurden. Der Zugriff auf die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe l genannten Daten, wie sie im Antragsdatensatz gespeichert sind, wird nur gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde.
(6)Abweichend von den Absätzen 3 und 5 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Daten von Kindern unter 14 Jahren nur dann für Suchanfragen im VIS verwendet werden und darf im Falle eines Treffers nur dann auf sie zugegriffen werden, wenn a) das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer schweren Straftat, deren Opfer diese Kinder sind, und zum Schutz vermisster Kinder erforderlich ist; b) das im Einzelfall erforderlich ist; und c) die Verwendung der Daten zum Wohl des Kindes ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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