Art. 22l – Benannte Behörden der Mitgliedstaaten

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, die berechtigt sind, die VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen. Die Daten, auf die diese Behörden zugreifen, dürfen nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
(2)Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste seiner benannten Behörden und übermittelt der Kommission und eu-LISA diese Liste. Jeder Mitgliedstaat kann die von ihm übermittelte Liste jederzeit ändern oder ersetzen und unterrichtet die Kommission und eu-LISA entsprechend.
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, die Zugang zum VIS hat. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für den Zugang zu VIS-Daten gemäß Artikel 22o erfüllt sind. Die benannten Behörden und die zentrale Zugangsstelle können, wenn das nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüfungen, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn das ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.
(4)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und eu-LISA seine zentrale Zugangsstelle mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.
(5)Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentrale Zugangsstelle Zugriff auf VIS-Daten zu beantragen.
(6)Nur dazu ermächtigte Bedienstete der zentralen Zugangsstelle sind zum Zugang zu VIS-Daten gemäß den Artikeln 22n und 22o berechtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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