Art. 22k – Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben die zuständigen Asylbehörden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Zugang zum VIS für Suchen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt. Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — in den verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4: a) die Antragsnummer; b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten; c) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j; d) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe h; e) die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte, verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden; f) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
(3)Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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