(1)Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben die Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Kontrollen der Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt zuständig sind, Zugang zum VIS für Suchabfragen anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels. Kann die Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4: a) die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde; b) Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f; c) gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e; d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.
(3)Ist die Verifizierung des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers oder der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf VIS-Daten gemäß Artikel 22i Absätze 1 und 2.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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