(1)Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, haben die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden Zugang für Suchen im VIS unter Verwendung der folgenden Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname(n); Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des Reisedokuments beziehungsweise die Reisedokumente ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder b) Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4: a) die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde; b) Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f; c) gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e; d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.
(3)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke haben die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden ferner Zugang zum VIS, um die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des dort gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds zu verifizieren.
(4)Ist die Verifizierung des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers oder der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden, die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständig sind, Zugriff auf VIS-Daten gemäß Artikel 22i Absätze 1 und 2.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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