Art. 22f – Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu verlängern, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden: a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt verlängert wurde; b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) Nummer der Visummarke; e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt.
(2)Entscheidet eine zuständige Behörde, einen Aufenthaltstitel zu erneuern, so findet Artikel 22c Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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