Art. 22c – Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
a)Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde;
b)Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
c)Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
d)Art des erteilten Dokuments (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);
e)Nummer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;
f)Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;
g)Daten gemäß Artikel 22a Absatz 1, sofern verfügbar und nicht bei Beantragung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in den Antragsdatensatz eingegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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