Art. 22 – Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben die zuständigen Asylbehörden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Zugang für Suchabfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt. Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten des Antragstellers sowie damit verknüpfter Antragsdatensätze des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4: a) die Antragsnummer; b) die Daten aus den Antragsformularen nach Artikel 9 Nummer 4; c) Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5; d) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7; e) die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden; f) die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
(3)Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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