Art. 21 – Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, haben die zuständigen Asylbehörden Zugang zum VIS für Suchabfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt. Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suche mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2)Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum, das mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz erteilt wurde, oder ein Visum, dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — der Daten des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4: a) die Antragsnummer und die visumerteilende oder -verlängernde Behörde sowie die Angabe, ob die Behörde das Visum in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat; b) die Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa; c) Gesichtsbilder; d) die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden; e) die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder.
(3)Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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