(1)Es wird ein unabhängiges VIS-Beratungsgremium für Grundrechte mit einer Beratungs- und Beurteilungsfunktion eingerichtet. Unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und ihrer Unabhängigkeit ist es zusammengesetzt aus dem Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Konsultationsforums der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(2)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt regelmäßig Beurteilungen vor und formuliert Empfehlungen an den VIS-Überprüfungsausschuss über die Auswirkungen der Bearbeitung von Anträgen und der Anwendung des Artikels 9j auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung. Ferner unterstützt das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte den VIS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung, konsultiert. Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Überprüfungen.
(3)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Seine Sitzungen finden in den Räumlichkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache statt. Das Sekretariat für seine Sitzungen wird von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestellt. Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.
(4)Ein Mitglied des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte wird zur Teilnahme an den Sitzungen des VIS-Überprüfungsausschusses in beratender Funktion eingeladen. Die Mitglieder des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte haben Zugriff auf die Informationen und Dossiers des VIS-Überprüfungsausschusses.
(5)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt einen jährlichen Bericht. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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