Art. 9l – VIS-Beratungsgremium für Grundrechte

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Es wird ein unabhängiges VIS-Beratungsgremium für Grundrechte mit einer Beratungs- und Beurteilungsfunktion eingerichtet. Unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und ihrer Unabhängigkeit ist es zusammengesetzt aus dem Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Konsultationsforums der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(2)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt regelmäßig Beurteilungen vor und formuliert Empfehlungen an den VIS-Überprüfungsausschuss über die Auswirkungen der Bearbeitung von Anträgen und der Anwendung des Artikels 9j auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung. Ferner unterstützt das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte den VIS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung, konsultiert. Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Überprüfungen.
(3)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Seine Sitzungen finden in den Räumlichkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache statt. Das Sekretariat für seine Sitzungen wird von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestellt. Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.
(4)Ein Mitglied des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte wird zur Teilnahme an den Sitzungen des VIS-Überprüfungsausschusses in beratender Funktion eingeladen. Die Mitglieder des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte haben Zugriff auf die Informationen und Dossiers des VIS-Überprüfungsausschusses.
(5)Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt einen jährlichen Bericht. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9l REG_2021_1134 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9l REG_2021_1134 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.