Art. 16 – Verwendung des VIS zur Konsultation und für Ersuchen um Dokumente

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden über Anträge gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden das Ersuchen um Konsultation und die Antworten darauf gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt.
(2)Wird im VIS ein Antragsdatensatz für einen Staatsangehörigen eines spezifischen Drittstaats oder einen Angehörigen einer spezifischen Kategorie von Staatsangehörigen dieses Landes erstellt, für die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 um eine vorherige Konsultation ersucht wird, so übermittelt das VIS das Ersuchen um Konsultation automatisch dem angegebenen Mitgliedstaat oder den angegebenen Mitgliedstaaten über VISMail. Die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln ihre Antwort dem VIS, das diese über VISMail an den Mitgliedstaat weiterleitet, der den Antrag erstellt hat. Im Falle einer ablehnenden Antwort ist in der Antwort anzugeben, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellt. Die Liste der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 verlangen, dass ihre zentralen Behörden von den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittstaaten oder von spezifischen Kategorien dieser Staatsangehörigen eingereichten Anträge auf ein einheitliches Visum konsultiert werden, wird ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Konsultationsverfahrens in das VIS integriert. Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit.
(3)Die Übermittlung von Informationen über VISMail gilt auch für a) die Übermittlung von Informationen über Visa, die Staatsangehörigen spezifischer Drittstaaten oder spezifischen Kategorien dieser Staatsangehörigen erteilt wurden, (nachträgliche Mitteilung) gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; b) die Übermittlung von Informationen über Visa, die mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurden, gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; c) die Übermittlung von Informationen über Entscheidungen zur Annullierung und zur Aufhebung eines Visums und die Gründe für diese Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 4; d) die Übermittlung von Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 bzw. Artikel 25 Absatz 2 sowie Kontakte zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2; e) alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der konsularischen Zusammenarbeit, die eine Übermittlung von im VIS gespeicherten oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten erfordern, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Ersuchen um Übersendung von Kopien von den Antrag stützenden Dokumenten an die zuständige Visumbehörde und im Zusammenhang mit der Übermittlung elektronischer Kopien dieser Dokumente.
(3a)Die Liste der Mitgliedstaaten, die verlangen, dass ihre zentralen Behörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über Visa unterrichtet werden, die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, wird in das VIS integriert. Das VIS sorgt für die zentrale Verwaltung dieser Liste.
(3b)Die Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c wird automatisch vom VIS generiert.
(3c)Die zuständigen Visumbehörden beantworten Ersuchen gemäß Absatz 3 Buchstabe e innerhalb von drei Arbeitstagen.
(4)Die gemäß diesem Artikel übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Konsultation und Unterrichtung der zentralen Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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