Art. 22a – Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erstellt die für die Erfassung oder Prüfung des Antrags zuständige Behörde unverzüglich einen Antragsdatensatz, indem sie die folgenden Daten in das VIS eingibt, sofern diese Daten gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen: a) Antragsnummer; b) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel beantragt wurde; c) die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts; d) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, derzeitige Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsort; e) Art und Nummer des Reisedokuments; f) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; g) Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum; h) Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments; i) im Fall von Minderjährigen Nachname und Vornamen des Sorgeberechtigten oder des Vormunds des Antragstellers; j) das Gesichtsbild des Antragstellers mit der Angabe, ob das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde; k) Fingerabdrücke des Antragstellers.
(2)Im Hinblick auf Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe k werden die Fingerabdrücke von Kindern unter sechs Jahren nicht in das VIS eingegeben. Im Hinblick auf Gesichtsbilder und Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstaben j und k werden die Daten von Minderjährigen nur dann in das VIS eingegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das die Daten eines Minderjährigen erfassende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein; b) jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen oder Vormund begleitet; c) bei der Erfassung der Daten wird kein Zwang ausgeübt.
(3)Bei der Erstellung des Antragsdatensatzes führt das VIS automatisch die Abfragen gemäß Artikel 22b durch.
(4)Hat der Antragsteller seinen Antrag als Mitglied einer Gruppe oder zusammen mit einem Familienangehörigen gestellt, so erstellt die Behörde für jede Person der Gruppe einen Antragsdatensatz und verknüpft die Datensätze der Personen, die zusammen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel beantragt haben.
(5)Ist die Bereitstellung bestimmter Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht erforderlich oder kann nicht erbracht werden, so werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag ‚entfällt‘ versehen. Im Fall von Fingerabdrücken muss im System die Möglichkeit bestehen, zwischen den Fällen, in denen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten keine Fingerabdrücke bereitgestellt werden müssen, und den Fällen, in denen diese nicht bereitgestellt werden können, zu unterscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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