Art. 22b – Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die Antragsdatensätze werden vom VIS automatisch verarbeitet, um gemäß diesem Artikel Treffer zu ermitteln.
Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.
(2)Für die Zwecke der Bewertung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 darstellen könnte, und für den Zweck des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ziels führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind. a) im SIS, b) im EES, c) im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, d) im VIS, e) im ECRIS-TCN, f) in den Europol-Daten, g) in der Interpol-SLTD und h) in der Interpol-TDAWN.
Der Abgleich erfolgt sowohl mit alphanumerischen als auch mit biometrischen Daten, es sei denn, das abgefragte Informationssystem oder die abgefragte Datenbank enthält nur eine dieser Datenkategorien.
(3)Insbesondere verifiziert das VIS a) in Bezug auf das SIS, ob i) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem verlorenen, gestohlenen, unterschlagenen oder für ungültig erklärten Reisedokument übereinstimmt; ii) der Antragsteller zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; iii) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zur Rückkehr vorliegt; iv) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt; v) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, vorliegt; vi) zu dem Antragsteller eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, vorliegt; vii) zu dem Antragsteller oder dem Reisedokument eine Ausschreibung von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle vorliegt; b) in Bezug auf das EES, ob der Antragsteller aus einem Grund gemäß Anhang V Teil B Abschnitt B, D, H oder I der Verordnung (EU) 2016/399 im EES als eine Person gespeichert ist, der die Einreise verweigert wurde; c) in Bezug auf das ETIAS, ob i) der Antragsteller eine Person ist, für die eine verweigerte, annullierte oder aufgehobene Reisegenehmigung aus einem Grund gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS gespeichert ist, oder ob das Reisedokument des Antragstellers mit einer verweigerten, annullierten oder aufgehobenen Reisegenehmigung übereinstimmt; ii) die als Teil des Antrags bereitgestellten Daten mit Daten in der ETIAS-Überwachungsliste übereinstimmen; d) in Bezug auf das VIS, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, i) für die ein verweigertes, annulliertes oder aufgehobenes Visum aus einem Grund gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, v oder vi oder Buchstabe b im VIS gespeichert ist, ii) für die ein verweigertes, entzogenes, aufgehobenes oder annulliertes Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein verweigerter, entzogener, aufgehobener oder annullierter Aufenthaltstitel aus einem Grund gemäß Artikel 22d Absatz 1 Buchstabe a im VIS gespeichert ist; oder iii) deren Reisedokument mit einem verweigerten, entzogenen, aufgehobenen oder annullierten Visum, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel nach Ziffer i oder ii übereinstimmt; e) in Bezug auf das ECRIS-TCN, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in diesem System in den vergangenen 25 Jahren in Bezug auf Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder in den vergangenen 15 Jahren in Bezug auf Verurteilungen für andere schwere Straftaten gespeichert wurden; f) in Bezug auf Europol-Daten, ob die im Antrag angegebenen Daten mit bei Europol gespeicherten Daten übereinstimmen; g) in Bezug auf Interpol-Datenbanken, ob i) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in der Interpol-SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument übereinstimmt; ii) das für den Antrag verwendete Reisedokument mit einem in einem Datensatz in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument übereinstimmt.
(4)SIS-Ausschreibungen von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle werden nur für die Zwecke des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten Ziels abgefragt.
(5)In Bezug auf Interpol SLTD und Interpol TDAWN-n werden alle Abfragen oder Verifizierungen so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen offengelegt werden.
Ist die in diesem Absatz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Interpol-Datenbanken vom VIS nicht abgefragt.
(6)In Bezug auf die Europol-Daten erhält die automatisierte Verarbeitung die entsprechende Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2016/794.
(7)Ein Treffer wird ausgelöst, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der in Absatz 2 genannten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmen.
In dem in Absatz 18 genannten Handbuchwird die teilweise Übereinstimmung definiert, einschließlich eines Grades der Wahrscheinlichkeit, um die Zahl falscher Treffer zu begrenzen.
(8)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d und Buchstabe g Ziffer i, so fügt das VIS jedem Treffer einen Verweis im Antragsdatensatz hinzu, gegebenenfalls einschließlich der Mitgliedstaaten, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, welche den Treffer ausgelöst haben.
(9)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer ii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii, so speichert das VIS im Antragsdatensatz nur, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.
Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer.
Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer.
Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.
(10)Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii, so speichert das VIS weder den Treffer im Antragsdatensatz noch vermerkt es im Antragsdatensatz, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.
(11)Die eindeutige Referenznummer des Datensatzes, der einen Treffer ausgelöst hat, wird im Antragsdatensatz für den Zweck des Führens von Protokollen und der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß den Artikeln 34 und 45a gespeichert.
(12)Treffer nach Absatz 6 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.
Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 6 ausgelöst wurden.
Außerdem hat die zuständige Behörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Antrags auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel sowie im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im VIS, im SIS, im EES, im ETIAS oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben.
Die zuständige Behörde verifiziert, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmt.
Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz mit den im gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so wird der Treffer bei der Bewertung berücksichtigt, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, darstellen könnte.
Betrifft der Treffer eine Person, für die ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben hat, so findet die vorherige Konsultation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1860 Anwendung.
Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so löscht die zuständige Behörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.
(13)Für die manuelle Verifizierung von Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv bis vii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die benannten VIS-Behörden gilt Artikel 9d entsprechend.
(14)Für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die nationalen ETIAS-Stellen gilt Artikel 9e entsprechend.
Der Verweise auf die zentrale Visumbehörde gilt als Bezugnahme auf die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zuständige Visum- oder Einwanderungsbehörde.
(15)Für Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer im SIS gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv bis vii des vorliegenden Artikels durch die SIRENE-Büros gilt Artikel 9f entsprechend.
(16)Für Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß Absatz 3 Buchstabe e, Buchstabe f oder g Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die benannten VIS-Behörden gilt Artikel 9g entsprechend.
Der Verweis auf die zentrale Visumbehörde gilt als Bezugnahme auf die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zuständige Visum- oder Einwanderungsbehörde.
(17)Zum Zweck der Durchführung dieses Artikels richtet eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Europol geeignete Kanäle für die Benachrichtigungen und den Informationsaustausch nach diesem Artikel ein.
(18)Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 48a, um in einem Handbuch die für diese Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen erforderlichen Verfahren und Vorschriften festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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