Art. 22d – Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Entscheidet eine zuständige Behörde, die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu verweigern, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden: a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels verweigert wurde, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden; b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat; c) Ort und Datum der Entscheidung.
(2)Wurde aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen eine endgültige Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels getroffen, so wird der Antragsdatensatz unverzüglich aus dem VIS gelöscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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